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   VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20   

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VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20 (https://dejure.org/2020,23190)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 (https://dejure.org/2020,23190)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. August 2020 - 4 S 1473/20 (https://dejure.org/2020,23190)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • JurPC

    Entlassung eines Widerrufsbeamten aufgrund fehlender charakterlicher Eignung wegen Postings auf einem Instagram-Account

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    Entlassung eines Widerrufsbeamten aufgrund fehlender charakterlicher Eignung wegen Postings auf einem Instagram-Account

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entlassung eines Widerrufsbeamten wegen Postings auf einem Instagram-Account

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 265
  • DÖV 2020, 990 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Bremen, 13.07.2018 - 2 B 174/18

    Entlassung eines Polizeianwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Zwar genügen nach der Rechtsprechung des Senats bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (so zuletzt Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, Juris Rn. 7 ff. und OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 B 174/18 -, Juris Rn. 8 f., jeweils m.w.N. und unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, Juris).
  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Zwar genügen nach der Rechtsprechung des Senats bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (so zuletzt Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, Juris Rn. 7 ff. und OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 B 174/18 -, Juris Rn. 8 f., jeweils m.w.N. und unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2019 - 4 S 2577/19

    Entlassung; in Ausbildung befindlicher Polizeibeamter; Trunkenheitsfahrt mit 1,88

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der charakterlichen Eignung eingeräumte Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann und zwar darauf, ob der gesetzliche Begriff der persönlichen Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30.09.2019 - 4 S 2577/19 -, Juris Rn. 6).
  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 5.78

    Anspruch eines Beamten auf Entfernung einer Mitteilung über seine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Vor dem Hintergrund des teilweise unrichtigen Sachverhalts kann der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, wonach der Antragsgegner seine Entlassungsverfügung auf die (verbleibenden) Aktivitäten des Antragstellers auf seinem Instagram-Account, das Posten zweier Musikstücke, beurteilungsfehlerfrei stützen konnte: In der Entlassungsverfügung nahm der Antragsgegner die Eignungsbeurteilung unter Bezugnahme auf den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten sog. Summeneffekt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1980 - BVerwG 2 C 5.78 -, Juris Rn. 20) vor und begründete seine Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers insbesondere mit der Vielzahl der Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 4 S 1439/18

    Einstellung eines Polizeibeamten mit Totenschädel-Tätowierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Der Körper wird bei einer Tätowierung bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt; mit dem Tragen einer Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst; ihr kommt im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das - wohl reiflich überlegte - Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.07.2018 - 4 S 1439/18 -, Juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 30.08.2019 - 3 ZB 18.508

    Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Zwar genügen nach der Rechtsprechung des Senats bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (so zuletzt Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, Juris Rn. 7 ff. und OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 B 174/18 -, Juris Rn. 8 f., jeweils m.w.N. und unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, Juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2019 - 4 S 20.19

    Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf bei charakterlichen Zweifeln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Wie eine Beamtin bzw. ein Beamter auf Anfechtungen, Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2019 - OVG 4 S 20.19 -, Juris Rn. 10 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.2007 - 4 S 2131/07

    Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Abordnung eines Beamten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Das neue, kleinere Bündel an vorwerfbaren Vorkommnissen kann daher aufgrund der damit einhergehenden wesentlichen Änderungen des Lebenssachverhalts - auch im Hinblick auf die Beteiligungsrechte des Personalrats (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 21.09.2007 - 4 S 2131/07 -, Juris m.w.N.) sowie der Chancengleichheitsbeauftragten - im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ohne nachvollziehbare Begründung nicht als allein tragend zugrunde gelegt werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2020 - 4 S 3078/19

    Probebeamtenverhältnis; Rechtsgrundlage für die Entlassung aus dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.08.2020 - 4 S 1473/20
    Zwar genügen nach der Rechtsprechung des Senats bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (so zuletzt Senatsbeschluss vom 19.05.2020 - 4 S 3078/19 - mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, Juris Rn. 7 ff. und OVG Bremen, Beschluss vom 13.07.2018 - 2 B 174/18 -, Juris Rn. 8 f., jeweils m.w.N. und unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, Juris).
  • VG Freiburg, 19.10.2020 - 3 K 2398/20

    Entlassung aus dem Polizeidienst wegen Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe,

    Ausreichend hierfür sind bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, jeweils juris und m.w.N.).

    Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der charakterlichen Eignung eingeräumte Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann und zwar darauf, ob der gesetzliche Begriff der persönlichen Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.08.2020, a.a.O. und vom 30.09.2019 - 4 S 2577/19 -, juris).

    Wie ein Beamter auf Anfechtungen, Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (vgl. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 04.08.2020, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2019 - OVG 4 S 20.19 -, juris).

    Der Rückschluss von den Chatinhalten und dem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten des Antragstellers auf seine innere Einstellung ist vom Antragsgegner auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt und genügt insoweit den rechtlichen Anforderungen (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 08.12.2021 - 3 K 2539/21

    Posten von nationalsozialistischem, antisemitischem oder rassistischem

    Ausreichend hierfür sind bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 -, jeweils juris und m.w.N.).

    Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der charakterlichen Eignung eingeräumte Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann und zwar darauf, ob der gesetzliche Begriff der persönlichen Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 - und vom 30.09.2019 - 4 S 2577/19 -, jeweils juris).

    Wie ein Beamter auf Anfechtungen, Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (vgl. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2019 - OVG 4 S 20.19 -, juris).

    Vorliegend hat der Antragsgegner jedoch allein die Sicht eines objektiven Beobachters für ausschlaggebend erachtet (siehe Seite 24 des Widerspruchsbescheids) und dabei im Hinblick auf die - hier primär relevante - innere Einstellung des Antragstellers beurteilungsrelevante Aspekte fehlerhaft nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 -, juris Rn. 17).

  • VG Freiburg, 23.03.2021 - 3 K 2383/20

    Entlassung eines in Ausbildung befindlichen Polizeibeamten auf Widerruf wegen

    Ausreichend hierfür sind bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob die Beamtin oder der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 4 S 1473/20 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2019 - 3 ZB 18.508 - Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 26.10.2020 - 5 ME 141/20 - und vom 17.12.2010 - 5 ME 268/10 -, jeweils juris und m.w.N.).

    Der dem Dienstherrn bei der Ausfüllung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der charakterlichen Eignung eingeräumte Beurteilungsspielraum führt dazu, dass die hierauf beruhende Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann und zwar darauf, ob der gesetzliche Begriff der persönlichen Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.08.2020, a.a.O. und vom 30.09.2019 - 4 S 2577/19 -, juris m.w.N.).

    Wie eine Beamtin oder ein Beamter auf Anfechtungen, Belastungen, Herausforderungen und Versuchungen voraussichtlich reagieren wird, lässt sich selten genug mit Gewissheit vorhersagen, sodass es zumeist darauf ankommen wird, ob und mit welcher Überzeugungskraft äußere Tatsachen den Schluss auf negative innere Tatsachen zulassen (vgl. VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 04.08.2020, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2019 - OVG 4 S 20.19 -, juris).

    Der Rückschluss von den Chatinhalten und dem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten des Klägers auf seine innere Einstellung ist vom Beklagten auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt und genügt insoweit den rechtlichen Anforderungen (vgl. zu diesen Anforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.08.2020, a.a.O.).

  • VG Berlin, 21.07.2022 - 28 K 126.20

    Zweifel an charakterlicher Eignung für den Polizeivollzugsdienst aufgrund des

    Andere Entscheidungen thematisieren im Zusammenhang mit der charakterlichen Eignung von Beamtinnen und Beamten aktives online-Verhalten wie "likes" und eigene Posts (VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2021 - 1 L 480/21 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 3 K 2539/21 -, juris Rn. 38 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2020 - 4 S 1473/20 -, juris Rn. 17), die allesamt über ein bloßes (passives) "Folgen" hinausgehen.

    Insoweit werden auch bei Vorliegen von interaktivem online-Verhalten zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt: Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen auf die allein vorzuwerfende innere Einstellung setze eine Gesamtwürdigung des Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2020 - 4 S 1473/20 -, juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 06.10.2023 - 2 B 278/23

    Anhörung; Beamtenverhältnis auf Widerruf; Beurteilungsfehler; charakterliche

    Der Rückschluss von den internetbasierten Bekundungen auf die allein vorzuwerfende innere Einstellung setzt eine Gesamtwürdigung des Verhaltens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls voraus ( VGH BW, Beschl. v. 04.08.2020 - 4 S 1473/20, juris Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 21.07.2022 - 28 K 126/20, juris Rn. 28).
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